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  • · Fachbeitrag · Berufsausübungsgemeinschaft

    Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung

    von StB Dr. Rolf Michels, Köln

    | Das Vermögen, das eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für die ärztliche Tätigkeit benötigt, befindet sich im Regelfall im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Ebenso wird aber regelmäßig hinsichtlich individuell genutzter Gegenstände, z.B. des Pkw, vereinbart, dass diese von einem Gesellschafter (Arzt) persönlich angeschafft werden. In diesen Fällen kann Sonderbetriebsvermögen (SBV) gebildet werden. Dieser Beitrag soll einen Überblick über wichtige Gestaltungsfälle mit SBV geben. Dabei geht es um stille Reserven einer Praxisimmobilie, um den Eintritt in eine Gesellschaft und um Fälle der Betriebsaufspaltung. |

    1. Grundsätzliches

    Durch das SBV soll der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Einzelunternehmer steuerlich so weit wie möglich gleichgestellt werden. Das SBV regelt nicht die (zivilrechtlichen) Eigentumsverhältnisse, sondern die steuerliche Zuordnung zu einer bestimmten Besteuerungssphäre. Gehört ein Wirtschaftsgut zum SBV einer gewerblich/freiberuflich tätigen Personengesellschaft, sind die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des SBV steuerverhaftet. Gerade bei der Neugründung oder dem Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis kann es zu einer ungewollten Aufdeckung der stillen Reserven von Wirtschaftsgütern des SBV kommen. Andererseits sind Ausgaben/Aufwendungen, die mit den Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehen, Sonderbetriebsausgaben.

    2. Stille Reserven einer Praxisimmobilie

    Wird eine Gemeinschaftspraxis in den Räumen eines Gesellschafters betrieben, gehören die Praxisräume zum SBV des Gesellschafters bei der Gemeinschaftspraxis. Folglich führen alle Einnahmen und Ausgaben aus dem Grundstück zu steuerverhafteten Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Eine eventuelle Veräußerung oder Überführung der Praxisimmobilie ins Privatvermögen würde zur Versteuerung der stillen Reserven führen.