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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Offene Rechtsfragen zum Dauerbrenner Abfärbung in Betriebsprüfungen

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft Personengesellschaften, die sowohl gewerbliche als auch andere Einkünfte erzielen. Der Beitrag analysiert die rechtlichen Voraussetzungen und die Folgen der Abfärbung, insbesondere die Umqualifizierung der gesamten Einkünfte als gewerblich und diskutiert die aktuelle Rechtsprechung einschließlich anstehender Entscheidungen des BFH, die Klärung zu offenen Rechtsfragen bringen sollen. Für die praktische Beratung bietet der Artikel wertvolle Einblicke in die Abfärbungsproblematik und gibt Handlungsempfehlungen zur Vermeidung unerwünschter steuerlicher Konsequenzen. |

    1. § 15 Abs. 3 EStG und die Betriebsprüfung

    Geregelt ist die Abfärbung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, KG, GbR als gewerblich, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt oder gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht. Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Personengesellschaften kommt § 15 Abs. 3 EStG eine zentrale Bedeutung zu, jedenfalls dann, wenn die Personengesellschaft verschiedenen Tätigkeiten nachgeht, Beteiligungen hält oder es sich um eine GmbH & Co. KG handelt. Insbesondere für vermögensverwaltende Personengesellschaften stellen Infektion bzw. Abfärbung ein großes steuerliches Risiko dar. Neben der ggf. drohenden Belastung mit Gewerbesteuer ist insbesondere die steuerliche Verstrickung nachteilig und regelmäßig nicht gewollt.

     

    Auch die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG befasst (zuletzt BFH 5.9.23, IV R 24/20). § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG differenziert zwischen zwei Varianten: Die erste Variante betrifft den Fall, dass eine Personengesellschaft „auch“ einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, die zweite Variante erfasst den Fall der gewerblichen Beteiligungseinkünfte.