· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Gehört der Pkw wirklich in das gewillkürte Betriebsvermögen einer Arztpraxis?
von StB Claudia Himmelsbach, Villingen-Schwenningen
| Ein häufiger Diskussionspunkt zwischen Berater und Arzt ist das Auto. Hartnäckig hält sich bei den Mandanten das Gerücht, die Pkw-Kosten seien steuerlich am besten geltend zu machen, wenn der Pkw im Betriebsvermögen gehalten wird. Denn schließlich macht es der Kollege ja genauso. Es ist aber die Aufgabe des Steuerberaters zu prüfen, in welchen Fällen sich die Zuordnung zum Praxisvermögen wirklich lohnt. In diesem Beitrag soll ein einfaches Rechenmodell dazu vorgestellt werden. |
1. Grundsätzliches
Für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen gelten folgende Grundsätze (siehe zu den folgenden Ausführungen Michels/Baldner, PFB 11, 35):
- Notwendiges Betriebsvermögen (BV): Betriebliche Fahrten machen mehr als 50 % der gesamten Kilometerleistung aus;
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