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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    § 6 Abs. 3 EStG und die zeitgleiche Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage

    von RA StB Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Der BFH (2.8.12, IV R 41/11 ) hatte früher bereits entschieden, dass gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 HS 1 EStG die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann ausscheidet, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonder-BV vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist. Diese Rechtsprechung wurde nun durch das FG Düsseldorf (19.4.18, 15 K 1187/17 F, Rev. BFH IV R 14/18, PFB 18, 206 ) erweitert. Dies hat weitreichende Konsequenzen, die in diesem Beitrag beleuchtet werden. |

    1. Das Urteil des FG Düsseldorf

    Das FG Düsseldorf (19.4.18, 15 K 1187/17 F, Rev. BFH IV R 14/18) hat geurteilt, dass die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils, bei der der Empfänger eine funktionsfähige Einheit bzw. lebensfähige Sachgesamtheit erhält, auch dann zu Buchwerten möglich ist, wenn der Übergeber taggleich eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Sonder-BV bei derselben Mitunternehmerschaft an Dritte veräußert.

     

    • Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Personengesellschaft, ist Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer GmbH (Betriebsgesellschaft). Eigentümer des an die GmbH vermieteten Grundstücks waren zunächst C (75,2 %) und D (24,8 %). Die beiden waren zunächst auch Anteilseigner der GmbH (Stammkapital 50.000 DM; C: 75,2% und D: 24,8%).

     

    Mit notariellem Vertrag übertrug C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf ihren Sohn F. Mit gleichem Vertrag trat C von ihrem Anteil an der GmbH i. H. von nominal 37.600 DM (75,2 %) einen Anteil i. H. von 15.000 DM (30 %) an F ab. Die Wirksamkeit dieses Vertrags stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass C die ihr verbleibenden Geschäftsanteile an den Mitgesellschafter D und dessen Bruder G überträgt und der Kaufpreis betreffend dieser Anteile gezahlt ist. Mit notariellem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 17.12.13 verkaufte C einen Teil ihres Geschäftsanteils i. H. von 11.600 DM (23,2 %) an D und einen Teil von 11.000 DM (22 %) an G.

     

    Das FA Düsseldorf erfasste einen Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 EStG aus der Übertragung der GmbH-Anteile und des Grundstücksteils und rechnete diesen C zu. Es versagte die Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG auf die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück und der GmbH-Anteile von C auf F. Aufgrund der sich aus dem Zusammenspiel der beiden Verträge ergebenden taggleichen Veräußerung der GmbH-Anteile, die die wesentliche Betriebsgrundlage der Klägerin und Sonder-BV von C darstellten, wendete das FA § 6 Abs. 3 EStG nicht an, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf den Sohn übertragen worden waren.