Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Achtung Betriebsprüfung! Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Die private Pkw-Nutzung steht im Fokus nahezu jeder Betriebsprüfung. Wird der Privatanteil wie meist üblich nach der pauschalierenden 1 %-Methode bemessen, ergibt sich regelmäßig aufgrund feststehender Bruttolistenpreise wenig Streitpotenzial. Doch sollte der Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode bemessen werden, stellt der Prüfer hohe Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Hält dieses den Anforderungen nicht stand, drohen empfindlich hohe Steuernachzahlungen ‒ oft für mehrere Jahre. |

     

    • Ausgangsbeispiel

    Allgemeinmediziner Dr. Zunder führt regelmäßig Hausbesuche durch und unterhält dafür im Betriebsvermögen einen Porsche (Bruttolistenpreis 150.000 EUR). Im Jahr 2019 sind für den Porsche neben der Abschreibung von 25.000 EUR laufende Kosten wie Treibstoff, Versicherungen und Reparaturen von 10.000 EUR angefallen. Dr. Zunder nutzt den Porsche auch für private Fahrten. Weiterhin ist er im Jahr 2019 an 220 Tagen mit dem Porsche von seiner Wohnung zur Praxis und zurückgefahren (einfache Entfernung 30 km). Insgesamt fuhr er im Jahr 2019 40.000 km. Er führte ein Fahrtenbuch, woraus folgende Kilometeraufteilung ersichtlich ist:

    Betriebliche Fahrten

    20.000

    km

    Fahrten Wohnung ‒ Betrieb

    13.200

    km

    Private Fahrten

    6.800

    km

    40.000

    km

     

    Lösung: Anhand des Fahrtenbuchs wird die private Nutzung des Porsche nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG mit den tatsächlich angefallenen Aufwendungen je km bemessen und gewinnerhöhend angesetzt:

    Kosten je km (35.000 EUR/40.000 km)

    0,875

    EUR

    × Private Fahrten

    6.800

    km

    Gewinnerhöhung

    5.950

    EUR

    Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG lediglich die auch Arbeitnehmern zustehende Entfernungspauschale von 0,30 EUR je einfachen Entfernungskilometer abzugsfähig. Der Gewinn erhöht sich um:

    Kosten für Fahrten Wohnung ‒ Betrieb (13.200 km × 0,875 EUR)

    11.550

    EUR

    davon abzugsfähig (220 Tage × 30 km × 0,30 EUR)

    1.980

    EUR

    Gewinnerhöhung

    9.570

    EUR

     

    Die Gewinnerhöhung beläuft sich insgesamt auf 15.520 EUR. Bei einem Steuersatz von 40 % beträgt die Steuerbelastung 6.208 EUR.