· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Behandlung von Kosten zur Implementierung von angeschaffter Software
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| In der Praxis kommt es aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung und der Vielzahl von Datenbeständen häufig zum Einsatz von „gecustomizeter“ Software, um Prozesse zu optimieren. Vor allem Steuer- und Unternehmensberater, aber auch Angehörige der Heilberufe, haben hierbei vermehrt hohe Implementierungskosten für angeschaffte Software zu tragen. Daher kommen vermehrt Anfragen, wie die steuerliche Behandlung zu erfolgen hat. Dieser Beitrag beleuchtet die Spielregeln unter Berücksichtigung der Entwicklung in Rechtsprechung und Finanzverwaltung. |
1. Begrifflichkeiten
Enterprise Resource Planning Software (kurz: ERP-Software) ist ein Softwaresystem, das zur Optimierung von Geschäftsprozessen eingesetzt und aus verschiedenen Modulen (z. B. Fertigung, Finanzen, Logistik, Personal, Vertrieb) zusammengestellt wird. Wesensmerkmal eines ERP-Systems ist die Funktion zur umfassenden Integration und Steuerung verschiedener Unternehmensaktivitäten. Für den betrieblichen Einsatz ist es notwendig, die Programme an die unternehmensspezifischen Belange anzupassen. Der Gesamtvorgang der Einführung der ERP-Software wird als Implementierung bezeichnet. Auch in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeunternehmen finden sich allerdings auf die speziellen Bedürfnisse dieser Einrichtungen zugeschnittene ERP-Lösungen.
2. Hintergrund
Freiberufler ermitteln ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Es gilt zwar das Zufluss-Abfluss-Prinzip i. S. d. § 11 EStG, jedoch bestehen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Besonderheiten. Denn die Betriebsausgaben werden auch bei der EÜR mittels Abschreibung für Abnutzung nach § 4 Abs. 3 S. 3 EStG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Gleiches gilt, wenn Freiberufler ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.
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