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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Die ruhende oder verpachtete Freiberuflerpraxis

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    | Die Betriebsunterbrechung (= ruhender Gewerbebetrieb) und die Betriebsverpachtung im Ganzen sind in § 16 Abs. 3b EStG geregelt. Über § 18 Abs. 3 S. 2 EStG gelten sie auch für Freiberufler. In beiden Fällen gilt der Ursprungsbetrieb nicht als beendet. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde für diese Fälle eine Betriebsfortführungsfiktion eingeführt. Daher ist kein Aufgabeergebnis unter Aufdeckung der stillen Reserven zu ermitteln. Das BMF (22.11.16, IV C 6 - S 2242/12/10001 ) hat zu § 16 Abs. 3b EStG ein Anwendungsschreiben herausgegeben. Der Beitrag zeigt, was zu beachten ist. |

    1. Betriebsunterbrechung/Betriebsverpachtung im Ganzen

    Eine Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen kann für einen Betrieb oder Teilbetrieb, für ein Einzelunternehmen oder eine Mitunternehmerschaft angewendet werden.

     

    • Betriebsunterbrechung: Die betriebliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen kann unterbrochen werden, ohne dass dieses sofort zu einer Aufgabe führt. Voraussetzung ist, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen beibehalten werden. Es muss jederzeit ein Wiederaufleben des Betriebs möglich sein.