· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Leistungen der Kindertagespflege und ihre ertragsteuerliche Behandlung
von StB Catrin Stockhausen, Korbach
| Die Kindertagespflege ist als ein Angebot der Jugendhilfe etabliert und nicht mehr wegzudenken. Wie die Kindertageseinrichtung hat sie die Aufgabe der Erziehung, Bildung und Betreuung. Tagesmütter und Tagesväter (Tagespflegepersonen) sind in der Regel selbstständig tätig. Neben den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen gelten für Tagespflegepersonen bezüglich ihrer Einkünfte auch besondere Regelungen. Der Beitrag geht nach einem kurzen Überblick über Rechtsgrundlage und Berufsbild auf die ertragsteuerliche Behandlung ein. |
1. Berufsbild und Rechtsgrundlage
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist hinsichtlich der qualitativen Voraussetzungen und Maßstäbe gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagesstätte. Um Kinder in Tagespflege betreuen zu können, müssen einige - nicht allzu strenge - persönliche und räumliche Voraussetzungen erfüllt sein. Ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten können in der Kindertagespflege selbstständig und selbst organisiert eine kleine Gruppe von Kindern betreuen.
1.1 Formen der Kindertagespflege
Tageseinrichtungen sind nach § 22 SGB VIII Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Erziehungsberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
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