· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Neue Entscheidungen des BFH zur Gesamtplanrechtsprechung
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Bei der Beurteilung, ob außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG vorliegen, bedeutet die Auflösung aller stillen Reserven, dass mehrere Sachverhalte in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang i. d. R. einheitlich zu beurteilen sind ( BFH 9.12.14, IV R 29/14, PFB 15, 159 ). Hat ein Veräußerungsplan mehrere Teilakte, müssen sie gedanklich „verklammert“ werden. Ergänzend hierzu hat der BFH darüber entschieden, ob die Gesamtplanrechtsprechung auch auf mehrere Teilbetriebe anzuwenden ist und ob sie einer steuerneutralen Realteilung entgegenstehen kann. |
1. Grundgedanke der Gesamtplanrechtsprechung
Der Gesamtplan i. S. der Rechtsprechung des BFH ist dadurch gekennzeichnet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorab gefassten Plans „künstlich“ zergliedert wird. Dabei kommt den einzelnen Teilakten nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Erreichung des Endzustands fördern. Außerordentliche Einkünfte liegen daher nicht vor, wenn durch einzelne Teilakte des einheitlich zu betrachtenden Vorgangs nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden (BFH 9.12.14, IV R 29/14).
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A überträgt zunächst den Teil eines Mitunternehmeranteils, bestehend aus einem Teil-Kommanditanteil und einem Teil-Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH, unentgeltlich auf seine Ehefrau. Dann veräußert er den verbliebenen - verkleinerten - Mitunternehmeranteil i. S. des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Lösung:
Dies ist hier der Fall: Die Tarifvergünstigung des § 34 EStG ist zu versagen. |
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