· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Teilentgeltliche Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter auf Mitunternehmerschaften
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Der X. Senat des BFH (27.10.15, X R 28/12, Beschluss) hat beim Großen Senat angefragt, ob es zu einer Teilgewinnrealisierung kommt, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers teilentgeltlich in das Gesamthandsvermögen übertragen wird, der Teilwert über dem Buchwert liegt und die Teilgegenleistung geringer als der Buchwert ist. Der X. Senat neigt dabei - ähnlich wie die Finanzverwaltung - zur strengen Trennungstheorie. Der IV. Senat hingegen wendet die günstigere modifizierte Trennungstheorie an. Der Beitrag geht auf die Konsequenzen dieser Divergenz ein. |
1. Buchwertfortführung oder Teilaufdeckung stiller Reserven?
Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet ist (§ 6 Abs. 5 S. 2 EStG). Bei Übertragungen im Zusammenhang mit Mitunternehmerschaften, wenn also ein Rechtsträgerwechsel vorliegt, ist § 6 Abs. 5 S. 3 EStG zu prüfen. Die Übertragung muss dabei unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten (eigentlich eine Gegenleistung!) erfolgen. Die Vorschrift erfasst folgende Konstellationen:
1.1 Strenge Trennungstheorie
Soweit ein Entgelt vorliegt, welches nicht in der Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten besteht, sind nach Meinung des BMF anteilig die stillen Reserven aufzudecken (strenge Trennungstheorie, BMF 8.12.11, IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 11, 1279, Rz. 15, 38). Problematisch ist also z. B. die teilentgeltliche Übertragung, wenn ein Teil der Gegenleistung etwa durch Barzahlung oder Übernahme einer Verbindlichkeit erfolgt. Auch der X. Senat favorisiert im Vorlagebeschluss an den Großen Senat die strenge Trennungstheorie. Sie führt im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG bei teilentgeltlichen Übertragungen stets zu einer Teilgewinnrealisierung, wenn der Teilwert des übertragenen Wirtschaftsguts den steuerlichen Buchwert übersteigt.
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