· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Update zum häuslichen Arbeitszimmer
von StB Catrin Stockhausen, Korbach
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis auf zwei Ausnahmen (Tätigkeitsmittelpunkt und kein anderer Arbeitsplatz) wegen § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Der Beitrag geht anhand von Beispielen u.a. auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, auf die jüngere Rechtsprechung zum Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 1. HS EStG und auf die abzugsfähigen Aufwendungen sowie deren Aufteilung ein. |
1. Voraussetzungen der Abzugsbeschränkung
Es muss zunächst geprüft werden, ob überhaut ein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG vorliegt. Insbesondere ist zu prüfen, ob es sich nicht um einen Betriebsraum handelt. In diesem Fall sind die Aufwendungen vollumfänglich als Betriebsausgaben abziehbar.
1.1 Sonstige betrieblich oder beruflich genutzte Räume
Ein Raum, der seiner Ausstattung und Funktion nach nicht einem häuslichen Arbeitszimmer entspricht, fällt auch nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Die Aufwendungen dafür sind voll abziehbar (BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Rz. 5). Dies gilt z.B. für Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume. Insbesondere wenn die Räume für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind, können sie nicht als Arbeitszimmer angesehen werden (betriebsstättenähnliche Räume: wie z. B. Praxisräume eines Arztes, Anwalts oder Steuerberaters oder auch ein Tonstudio im Keller).
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