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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Wann gehört eine Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers?

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Immer wieder kommt die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (BV) gehört. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen im Betriebs- und Privatvermögen ist diese Frage regelmäßig Gegenstand von Verfahren vor den FG. PFB bringt Sie auf den Stand der Dinge und erläutert die Abgrenzungskriterien. |

    1. Hintergrund

    Da die Rechtsfolgen unterschiedlich sind, ist die zutreffende Einordnung von entscheidender Bedeutung.

     

    1.1 Beteiligung an Kapitalgesellschaft im Privatvermögen

    Hält ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG oder AG) im Privatvermögen, stellen Gewinnausschüttungen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Ausschüttungen unterliegen der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 % und Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden. Stattdessen gewährt der Gesetzgeber nach § 20 Abs. 9 EStG einen Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR (bei Zusammenveranlagung 1.602 EUR). Sofern es sich um eine unternehmerische Beteiligung i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG handelt, besteht die Möglichkeit anstelle der pauschalen Versteuerung von 25 % ‒ auf Antrag ‒ das Teileinkünfteverfahren anzuwenden (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG). Damit unterliegen nur 60 % der Bruttoausschüttung der Besteuerung ‒ dann aber zum tariflichen Steuersatz. Werbungskosten dürfen dann i. H. v. 60 % in Abzug gebracht werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Im Fall der Veräußerung der Beteiligung gehört der Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG). Anderenfalls handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG.