· Fachbeitrag · Einkünftequalifikation
Rentenberater haben gewerbliche Einkünfte
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Das FinMin Schleswig-Holstein (17.2.12, ESt-Kurzinfo 2012/6) beurteilt die Einkünfte von Rentenberatern und kommt zu dem Ergebnis, dass sie in der Regel gewerbliche Einkünfte erzielen. Allerdings prüft das Ministerium nur die Vergleichbarkeit mit den ähnlichen Berufen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auf die sonstigen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 EStG) geht die Verfügung nicht ein. |
1. Selbstständige Einkünfte als „ähnlicher Beruf“
Rentenberater dürfen lediglich in einem kleinen Ausschnitt der den Rechtsanwälten möglichen Rechtsberatung tätig werden. Damit ist die Tätigkeit als Rentenberater mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts nicht umfassend vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit zur Tätigkeit von Steuerberatern oder zum Steuerbevollmächtigten ist ebenfalls nicht gegeben, weil die Tätigkeiten inhaltlich keine oder nur geringe Überschneidungen aufweisen.
1.1 Tätigkeitsbereich eines Rentenberaters
Rentenberater sind unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten, an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden, im Rechtsdienstleistungsregister registriert und unterliegen der Aufsicht der Registrierungsbehörde. Das Tätigkeitsfeld umfasst laut der Definition in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Dazu gehören:
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