· Fachbeitrag · Erbschaftsteuerreform
Ermittlung und Privilegierung des erbschaft-steuerlich begünstigten Betriebsvermögens
von StB Dipl.-Kfm. Stefan Barsch, Braunschweig, www.bust.de
| Am 9.11.16 ist die Erbschaftsteuerreform nach intensiven Verhandlungen im Bundesgesetzblatt (BGBl I 16, 2464) verkündet worden. Die Reform ist auf Erwerbe nach dem 30.6.16 anzuwenden. Die neuen Regelungen sind in der Praxis schwer umzusetzen. In wieweit die Anforderungen des BVerfG erfüllt worden sind, bleibt abzuwarten. Dieser Beitrag will Grundstrukturen aufzeigen, um das Verständnis der Regelungen zur Vermögensermittlung (§ 13b EStG) und dessen Begünstigung (§§ 13a, 13c, 28, 28a ErbStG) zu erleichtern. Bezüglich der Einzelheiten sei auf die Literatur am Ende hingewiesen. |
1. Die Ermittlung des Werts des begünstigten Betriebsvermögens
Der Wert des nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigten Betriebsvermögens ist gleich dem gemeinen Wert des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG) abzüglich dem gemeinen Wert des schädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 3 bis 7 ErbStG).
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Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 - 3 ErbStG) | |
./. | Gemeiner Wert des schädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 3 - 7 ErbStG) |
= | Wert des begünstigten Betriebsvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) |
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