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  • · Fachbeitrag · Ertragsteuern

    Mit atypisch stillen Beteiligungen gestalten

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Die atypisch stille Gesellschaft bietet erhebliches Gestaltungspotenzial. Sie begründet eine Innengesellschaft, die steuerrechtlich einer GmbH & Co. KG sehr ähnlich ist. Der Beitrag zeigt, aus welchen Gründen die atypisch stille Gesellschaft interessant sein kann und welche Anforderungen eine atypisch stille Beteiligung erfüllen muss. Außerdem werden einige Gestaltungsmöglichkeiten anhand von Beispielen dargestellt. |

    1. Steuerliche Einordnung der atypisch stillen Beteiligung

    Ist der Stille ‒ insbesondere bei Beendigung der stillen Gesellschaft ‒ an den stillen Reserven des Betriebs beteiligt und/oder hat er starke Mitwirkungsrechte, dann liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor. Einkommensteuerlich ist damit mit allen Konsequenzen eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gegeben.

     

    Während der typisch stille Gesellschafter, je nachdem, ob er die stille Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen hält, entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Abgeltungsteuer oder subsidiär solche aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Landwirtschaft erzielt, erhält der atypisch stille Gesellschafter die vereinbarte Gewinnbeteiligung wegen seiner Mitunternehmerstellung als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG.