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  • · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Neue Gestaltungsmöglichkeiten dank der Überarbeitung des BMF-Realteilungserlasses

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Die Finanzverwaltung hat den Realteilungserlass fast genau zwei Jahre nach seiner letzten Änderung erneut der geänderten BFH-Rechtsprechung angepasst (BMF 19.12.18, IV C 6 ‒ S 2242/07/10002). Das BMF folgt nunmehr der Differenzierung des BFH zwischen echter und unechter Realteilung und lässt insbesondere auch ein Ausscheiden bei Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern zu. Dies wirkt sich positiv auf die Möglichkeiten in der Gestaltungsberatung aus. |

    1. Grundsätze der Realteilung

    Von einer Realteilung spricht man, wenn eine Personengesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter in der Weise beendet wird, dass sie in Erfüllung ihrer Auseinandersetzungsansprüche Wirtschaftsgüter des (steuerlichen) Gesellschaftsvermögens entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen erhalten. Ertragsteuerlich wurde unter einer Realteilung bisher die Aufgabe der Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens der Mitunternehmerschaft unter den Mitunternehmern (auch Realteiler) verstanden, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes ihm zugehöriges Betriebsvermögen überführt.

     

    Der BFH sah das entscheidende Merkmal der Realteilung vor Inkrafttreten der Regelung in § 16 Abs. 3 S. 2 EStG darin, dass auf Ebene der Mitunternehmerschaft der Tatbestand der Betriebsaufgabe erfüllt ist. So definierte der BFH, dass unter Realteilung die Auflösung einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern zu verstehen sei, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes (eigenes) Betriebsvermögen überführt (BFH 11.4.13, III R 32/12, BStBl II 14, 242).