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  • · Fachbeitrag · Fortbildungsförderung

    Häufig nicht genutztes Gestaltungspotenzial bei erstatteten Fortbildungskosten durch Arbeitgeber

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg

    | Überlegen Arbeitgeber Arbeitnehmer für eine Fortbildung anzumelden und dafür die Kosten zu übernehmen, stellt sich schnell die Frage, ob ein lohnsteuerrelevanter geldwerter Vorteil vorliegt bzw. welche Kosten der Arbeitgeber steuerunschädlich tragen kann. Der Beitrag zeigt anhand von Praxisbeispielen, in welcher Form die Kostenübernahme steuerfrei möglich ist und dass sogar branchenuntypische Fortbildungen begünstigt sind. Außerdem weist er darauf hin, welche Punkte zur korrekten Umsetzung beachtet werden müssen. |

    1. Steuerbefreiung für Mitarbeiterfortbildungen

    Seit 2019 existiert eine eigene Steuerbefreiung, deren Gestaltungspotenzial in der Praxis noch nicht vollumfänglich bekannt ist. Für durch den Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten ist eine Steuerbefreiung durch das Jahressteuergesetz 2019 in den § 3 Nr. 19 EStG aufgenommen worden. Vor dem Kalenderjahr 2019 war die R 19.7 LStR für die Beurteilung der Fortbildungskosten maßgebend. Diese Richtlinie wurde durch die gesetzliche Regelungsänderung des § 3 Nr. 19 EStG überholt. Doch bis heute wird lediglich in selteneren Fällen hiervon Gebrauch gemacht.

     

    Ab dem 1.1.19 sind alle Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, steuerfrei. Insoweit werden hauptsächlich zwei Arten von Fortbildungen unterschieden: