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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gemeinsame Berufsausübung durch MVZ

    von StB Dipl.-Finw. Bernd-Michael Stoephasius, Mülheim an der Ruhr

    | Gewerbesteuerrisiken für Freiberufler sind immer wieder Gegenstand von Erörterungen. Dieser Beitrag behandelt die Frage, inwiefern selbst das Beziehen freiberuflicher Beteiligungseinkünfte aus einer Untergesellschaft für die Obergesellschaft möglicherweise problematisch ist. |

    1. Ausgangslage

    Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind seit 2004 gesetzlich vorgesehen und können (als fachübergreifende) Kooperationsform u.a. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden. Insofern stellt das MVZ eine Alternative zur (örtlichen oder überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft (BAG oder üBAG) dar, die ebenfalls u.a. als GbR ausgestaltet sein kann. Im Gegensatz zum Vorläufer der BAG, der Gemeinschaftspraxis, können sich ab 2007 nicht nur Vertragsärzte, sondern auch MVZ als ebenfalls vertragsärztlich zur Versorgung zugelassene Leistungserbringer zu einer BAG zusammenschließen (§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV).

     

    • Sachverhalt

    Zwei örtlich getrennte, von jeweils zwei oder mehr Fachärzten gegründete MVZ (Obergesellschaften, beide GbR) bilden eine üBAG (Untergesellschaft, ebenfalls eine GbR). Es entsteht eine doppelstöckige Personengesellschaft, da die MVZ als Gesellschafter an der zu gründenden üBAG beteiligt sein müssen. Die üBAG tritt hierbei nach außen auf und rechnet gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Steuerlich ist die üBAG eine freiberuflich tätige Mitunternehmerschaft. Die beiden (ursprünglich als selbstständige Leistungserbringer zugelassenen) MVZ haben zwar die Arztsitze inne und repräsentieren die Standorte, sind nach ihrem Zusammenschluss aber nicht mehr selbst nach außen tätig, sondern stellen der üBAG allenfalls Räume, Geräte und Personal zur Verfügung. Was folgt daraus für die steuerliche Beurteilung der jeweiligen Gesellschaften?