· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Wahlrechtsausübung
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts für den Fall präzisiert, dass ein Steuerpflichtiger den Wechsel rückwirkend widerruft. Nach der Entscheidung ist ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur zulässig, wenn ein besonderer Grund vorliegt ( BFH 2.6.16, IV R 39/13 ). |
1. Sachverhalt
Ein Land- und Forstwirt erfüllte die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Dennoch ermittelte er seinen Gewinn in den Wirtschaftsjahren bis zum 30.6.07 durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Für das Wirtschaftsjahr ab dem 1.7.07 übermittelte er dem FA erstmals eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und machte eine Teilwertabschreibung auf ein Flurstück geltend. Das FA berücksichtigte die Teilwertabschreibung infolge der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) allerdings nicht. Daraufhin reichte der Land- und Forstwirt für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG ein und beantragte, die Bilanz der Besteuerung zugrunde zu legen. Das FA lehnte dies ab.
Das FG Niedersachsen gab der hiergegen gerichteten Klage jedoch statt. Begründung: Es handelt sich um keinen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart, da lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird. Damit gab sich das FA aber nicht zufrieden und wandte sich an den BFH.
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