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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Kritik am BMF-Schreiben zur Sofortabschreibung von Hard- und Software

    | Die amtlichen AfA-Tabellen sehen für die meisten digitalen Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren vor (ERP-Software fünf Jahre). Seit einem BMF-Schreiben aus dem Juni 2021 (BMF 26.2.21, IV C 3 ‒ S 2190/21/10002 :013) ist auch ein Sofortabzug möglich. Im Februar 2022 wurde es durch ein weiteres Schreiben (BMF 22.2.22, IV C 3 ‒ S 2190/21/10002 :025) ersetzt und ergänzt. Auch nach dieser Neufassung sieht das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) noch viele Fragen und Ungewissheiten für Unternehmer. Der Beitrag zeigt, welche Probleme das sind und welche Folgen sich ergeben (können). |

    1. Sofortabzug durch einjährige Nutzungsdauer

    Das Schreiben des BMF aus 2022 enthält folgende Kernaussagen:

     

    • Zunächst bleibt es bei dem Grundsatz des Vorgängerschreibens. Für die Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 EStG) kann für die begünstigten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Folge: Es ergibt sich für Freiberufler das Wahlrecht, Investitionen sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abzuziehen.