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  • · Nachricht · Honorarrecht

    Nicht angeforderte Honorarärzte dürfen keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen

    von RA FAMedR Philip Christmann Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Nicht fest angestellte Honorarärzte, deren Leistung nicht von einem liquidationsberechtigten Klinikarzt angefordert wurde, dürfen ihre im Krankenhaus durchgeführten operativen Tätigkeiten nicht als wahlärztliche Leistungen abrechnen (BGH 16.10.14, III ZR 85/14).

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte eine private Krankenversicherung. Ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie hatte die Patientin behandelt und dann in einem Krankenhaus operiert, mit dem er als Honorararzt kooperierte. Die Patientin hatte eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ unterschrieben und einer privaten Abrechnung zugestimmt. Mit dem Krankenhausträger schloss sie eine Wahlleistungsvereinbarung, in der der Honorararzt allerdings nicht aufgeführt war. Die private Krankenversicherung erstattete der Patientin den Rechnungsbetrag und ließ sich mögliche Rückforderungsansprüche gegen den Neurochirurgen abtreten.

     

    Anmerkungen

    Der BGH entschied, dass der Neurochirurg gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Honorars verpflichtet sei. Er habe weder aus der Wahlleistungsvereinbarung noch aus der „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ einen Vergütungsanspruch:

     

    • Wahlleistungsvereinbarung: Nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG bezieht sich eine Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind. Dies schließt auch die von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (Wahlarzt- oder Liquidationskette) ein. Der Neurochirurg war jedoch weder Beamter noch Angestellter des Krankenhauses. In der Wahlleistungsvereinbarung war er weder als Wahlarzt noch als gewünschter Stellvertreter des Wahlarztes aufgeführt. Schließlich hatte er seine Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt „auf Veranlassung“ eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung erbracht.

     

    • Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung: Die Vereinbarung war wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig. Die liquidationsberechtigten Wahlärzte werden durch § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG abschließend bestimmt. Dabei handelt es sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm, von der nicht in einer individuellen Vergütungsabrede abgewichen werden darf.

     

    Praxishinweis

    Die Tätigkeit des Honorararztes sollte von einem in der Klinik angestellten Arzt, der selbst eine eigene Liquidationsberechtigung besitzt, angefordert werden. Dies kann

     

    • zum einen mit einem an die Adresse des Honorararztes gerichteten Arztbrief geschehen, in dem der Klinikarzt den Patienten quasi zur weiteren Behandlung (die mit einem Stichwort benannt werden sollte) überweist.

     

    • zum anderen aber auch mit einer entsprechenden Anforderung in einer E-Mail des Klinikarztes an den Honorararzt mit anonymisierten Patientendaten (unter Angabe der klinikinternen Patientennummer) geschehen.

     

    Ferner muss zwischen Klinik und Patient eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung geschlossen werden, wonach die Klinik ihre Leistung durch liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses und durch Ärzte außerhalb der Klinik erbringen darf, soweit diese Leistung von liquidationsberechtigten Ärzten veranlasst war.

     

    Alternativ kann der Honorararzt bereits in der zwischen Klinik und Patient geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung als Wahlarzt oder gewünschter Vertreter des (Klinik-)Wahlarztes namentlich genannt werden.

    Quelle: ID 43015960