· Fachbeitrag · Impf- und Testzentren
Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen für Helfer in Impf- und Testzentren
| Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Impf- und Testzentren von den Begünstigungen des Übungsleiterfreibetrags oder der Ehrenamtspauschale profitieren. Das FinMin Thüringen (9.2.23, 1040-21-S 1901/67-18465/2023) hat nun ‒ bundeseinheitlich abgestimmt ‒ bekanntgegeben, diese Erleichterungen auch für 2023 zu verlängern. |
1. Fortgeltung der Begünstigungen im Jahr 2023
Für die Gewährung der Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale muss es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handeln, also das Land oder eine Kommune ‒ nicht aber Arztpraxen oder private Testzentren! Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Apothekenkammern sind auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, sodass das von ihnen beauftragte Personal ebenfalls unter die Begünstigung des § 3 Nr. 26 oder des § 3 Nr. 26a EStG fällt.
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Tätigkeit ‒ bezogen auf das Kalenderjahr ‒ nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden.
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