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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Nachträgliche Inanspruchnahme, obwohl das Wirtschaftsgut bereits angeschafft ist

    | Die bereits erfolgte Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts steht der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegen (FG Niedersachsen 18.12.13, 4 K 159/13). |

     

    Die Klägerin ist eine GbR. Nach einer Außenprüfung beantragte die Klägerin die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB), um die Gewinnerhöhung zu kompensieren. Dem folgte das FA nicht, da es seines Erachtens wegen der bereits erfolgten Anschaffung des Wirtschaftsguts am erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehlte. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein: Die Bildung eines IAB könne laut BFH-Rechtsprechung auch nach bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts erfolgen.

     

    Anschaffung ist unschädlich

    Das sieht das FG auch so: Die Inanspruchnahme des IAB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch die Klägerin bereits erfolgt war. Denn das Merkmal der „künftigen“ Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht.

     

    Finanzierungszusammenhang ist beim IAB überflüssig

    Entgegen der Auffassung des FA kann die Berücksichtigung des IAB im Streitfall auch nicht mit der Begründung versagt werden, dass es an dem notwendigen Finanzierungszusammenhang zwischen der begünstigten Investition und der sich aus dem Abzugsbetrag ergebenden Steuerminderung fehle. Das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs ist im Zusammenhang mit der Gewährung des Investitionsabzugsbetrags entbehrlich, weil nach § 7g Abs. 3 EStG bei unterbliebener Investition der Betriebsausgabenabzug für das Abzugsjahr rückgängig zu machen ist. Damit besteht nicht mehr die Möglichkeit, durch die Vorspiegelung einer tatsächlich nicht vorhandenen Investitionsabsicht Gewinne endgültig in spätere Wirtschaftsjahre zu verlagern (BFH 17.1.12, VIII R 48/10, BStBl. II 13, 952 unter II. 2. b aa).

     

    Inanspruchnahme bis zur materiellen Bestandskraft

    Schließlich ist die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach Durchführung der Außenprüfung erfolgt. Zwar steht die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, dass nach der erstmaligen Festsetzung die Inanspruchnahme eines IAB nicht mehr möglich ist, wenn so nachträglich Einkommenserhöhungen, z.B. aus einer Außenprüfung, ausgeglichen werden sollen (BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139 b/07/10002 , BStBl I 13, 1493, Tz. 24). Aber zum einen lässt der BFH die Bildung noch bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung zu, auf die sie sich auswirkt (BFH 17.1.12, VIII R 48/10). Zum anderen beruft sich die Finanzverwaltung auf Entscheidungen des BFH, die jedoch nicht (mehr) einschlägig sind.

    Quelle: ID 42545791