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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Zinslauf bei Aufgabe der Investitionsabsicht oder unterlassener Investition

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    | Mit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags haben sich die Bedingungen für die Nutzung dieser Steuervergünstigung wesentlich verändert. Neben Verbesserungen haben erhebliche Verschlechterungen die Gestaltungsmöglichkeiten im Vergleich zur alten Ansparrücklage stark eingeschränkt. Aktuell könnte ein Urteil des FG Niedersachsen (5.5.11, 1 K 266/10 ; NZB BFH IV B 87/11) zum Zinslauf gemäß § 233a AO aber den neuen § 7g EStG als Gestaltungsmittel wieder erheblich attraktiver machen. Der Beitrag stellt die Konsequenzen für die Gestaltungsberatung vor. |

    1. Auswirkungen auf den Zinslauf

    Bei Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 7g EStG kann der Steuerpflichtige den Vorteil der durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags geminderten Einkommensteuer nur behalten, wenn er die Investition bis zum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags folgenden Wirtschaftsjahrs durchführt. Wird das Wirtschaftsgut angeschafft, wird der Abzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 2 EStG in dem VZ gewinnerhöhend hinzugerechnet, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft worden ist.

     

    Kommt es jedoch bis zum Ablauf des Investititonszeitraums nicht zur Investition oder gibt der Steuerpflichtige seine Investitionsabsicht schon vor Fristablauf auf und zeigt dies dem FA an, wird der Abzug im Ausgangsjahr rückgängig gemacht (§ 7g Abs. 3 EStG) mit der weiteren Folge der Verzinsung der Steuernachforderungen gemäß § 233a EStG. Wie der Zinslauf in diesen Fällen zu berechnen ist, ist umstritten.