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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2013

    Die geplante Novellierung der Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen ab 1.1.13

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | In zwei Urteilen hatte der BFH (21.3.07, V R 28/04 und 24.1.08, V R 3/05 ) konstatiert, das deutsche Umsatzsteuerrecht setze mit § 4 Nr. 21 UStG die EG-rechtlichen Steuerbefreiungsvorgaben für Bildungsleistungen nicht ordnungsgemäß in nationales Recht um, was Bildungsunternehmern in zahlreichen finanzgerichtlichen Verfahren ermöglichte, sich unmittelbar auf das EG-Recht zu berufen. Diese BFH-Kritik greift der Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 vom 5.3.12 auf und schlägt eine vollständige Neufassung der Regelungen vor. |

    1. Ausgangssituation

    Die derzeit gültige Rechtslage hat folgende Regelungsarchitektur:

     

    • § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG befreit Leistungen von privaten Bildungseinrichtungen, wenn sie als Ersatzschulen zugelassen sind (Doppelbuchst. aa) oder soweit die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine öffentlich-rechtliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (Doppelbuchst. bb). Die Bescheinigung wird - sofern die Einrichtung in begünstigten wie nichtbegünstigten Bereichen tätig ist - nur kursbezogen erteilt (A. 4.21.5 Abs. 4 UStAE).