· Fachbeitrag · Kunst im Büro
Welche Kosten lassen sich absetzen?
von WP StB Thomas Nöthen, Euskirchen, www.dhpg.de
| Ein Gemälde im Konferenzraum, eine Fotoserie im Wartezimmer oder eine Skulptur im Chefbüro. Viele Unternehmen schmücken ihre Räumlichkeiten mit Kunstwerken, um Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern ein attraktives Ambiente zu bieten. Nicht wenige sehen Kunst als Teil ihrer Firmenphilosophie, um wichtige Werte und Botschaften ihres Unternehmens zu vermitteln. Doch was tun, wenn der Betriebsprüfer die Aufwendungen für Kunstgegenstände streichen will? Der Beitrag erläutert die Alternativen. |
1. Kunst als Betriebsausgabe
Wer die Geschäftsräume mit geschmackvollen Werken ausstattet, muss mitunter tief in die Tasche greifen. Deshalb ist es von Vorteil, wenn sich die Finanzbehörden an den Kosten beteiligen. Doch Investitionen in Kunst bergen einige steuerliche Haken. Schnell lehnen die Finanzbeamten einen steuermindernden Betriebskostenabzug ab. Ob die Ausgaben absetzbar sind, kann von vertraglichen Feinheiten abhängen. Deshalb sollten Unternehmen vorab steuerlichen Rat einholen.
1.1 Wertsteigerung oder Wertverlust
Finanzbeamte zeigen ein zwiespältiges Kunstverständnis. Bei dem Ankauf von Werken „anerkannter Künstler“ geht der Fiskus davon aus, dass kein Wertverlust, sondern eine Wertsteigerung eintritt. Abschreiben dürfen Unternehmen den Kaufpreis keinesfalls. Denn abschreiben lassen sich nur Gegenstände, die sich wirtschaftlich abnutzen. Sinkt der Marktpreis oder setzt ein nachweislicher Stilwandel ein, kommen allenfalls Teilwertabschreibungen in Betracht. Bei Werken „nicht anerkannter Künstler“ hingegen, billigen die Finanzbehörden einen Betriebskostenabzug. Solche Kunstgegenstände wertet die Finanzverwaltung als Gebrauchskunst, die über die Jahre meist unmodern wird und an Wert verliert. Unternehmen können die Anschaffungskosten für Gebrauchskunst über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren abschreiben. Die bezahlte Umsatzsteuer ist unter den üblichen Voraussetzungen ggf. als Vorsteuer abziehbar.
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