· Fachbeitrag · Lohngestaltungen
Tankgutscheine und Fahrzeugwerbung
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Arbeitgeber und Arbeitnehmer suchen gerne nach Wegen, damit der Mitarbeiter mehr „Netto vom Brutto“ erhält. „Extras statt Gehalt“ lautet die Formel. Dabei spielten Tankgutscheine und Werbung des Arbeitgebers am Fahrzeug des Arbeitnehmers eine hervorgehobene Rolle. Beide Modelle sind aber zumindest bei Gehaltsumwandlungen untauglich. Und das BSG hat sie nun sogar für die Vergangenheit zur Strecke gebracht. |
1. Tankgutscheine statt Arbeitslohn
Das BSG (23.2.21, B 12 R 21/18 R) hat entschieden, dass Tankgutscheine, die auf einen bestimmten Euro-Betrag lauten und als neue Gehaltsanteile anstelle des (nicht zusätzlich zum) Bruttoarbeitslohns hingegeben werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen und folglich der Beitragspflicht unterliegen. Das betrifft selbst Tankgutscheine, die steuerlich als Sachbezug galten bzw. gelten. Das Urteil greift damit auch in Fällen vor 2020, also für Sachverhalte, bei denen man eigentlich angenommen hatte, dass bei Tankgutscheinen bis 44 EUR weder eine Steuer- noch eine Sozialversicherungspflicht gegeben ist.
1.1 Alte und neue Rechtslage bei Tankgutscheinen
Zumindest bis Ende 2019 haben sich Benzingutscheine vom Arbeitgeber sehr bewährt. Dabei gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Gutschein, der diesen ermächtigt, sein Kfz für 44 EUR bei einer bestimmten Tankstelle aufzutanken. Der Betrag sollte dann entsprechend steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Es wird bzw. wurde die Sachbezugsgrenze von 44 EUR genutzt (ab 2022: 50 EUR).
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