· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Eine Berufshaftpflichtversicherung des Krankenhauses ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn der Angestellten
| Die eigene Berufshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn für ihre angestellten Ärzte (BFH 19.11.15, VI R 47/14). |
Die Klägerin ist ein Krankenhaus, das eine Berufshaftpflichtversicherung zur Absicherung der mit dem Betrieb des Krankenhauses entstehenden Haftungsrisiken abgeschlossen hat. Darin waren die zur Vertretung der Klägerin befugten Personen, die in einem Dienstverhältnis zu ihr standen, im Umfang des Anstellungsverhältnisses eingeschlossen. Das FA forderte nach einer Lohnsteueraußenprüfung eine anteilige Zuordnung als steuerpflichtigen Arbeitslohn für die angestellten Ärzte, da die Versicherung einen geldwerten Vorteil darstelle. Der BFH entschied anders.
Bezüge und Vorteile, die als Gegenleistung für eine Beschäftigung gewährt werden, sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, denn sie sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Für Vorteile, die nicht die Entlohnung der Arbeitnehmer bezwecken sollen, sondern die notwendig sind, um eigenbetriebliche Ziele zu erreichen, gilt das nicht. Die Betriebshaftpflichtversicherung dient dem eigenen Versicherungsschutz des Krankenhauses, wodurch den Arbeitnehmern kein direkter Vorteil zugewendet wird. Die Aufnahme der Angestellten in die Versicherung ist durch § 102 Abs. 1 VVG notwendig und unabdingbar. Ein mögliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an einer solchen Versicherung kann vernachlässigt werden.
PRAXISHINWEIS | Es sind zwei Arten von Berufshaftpflichtversicherungen für Ärzte zu unterscheiden:
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(StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de)