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  • · Fachbeitrag · Medizinische Versorgungszentren

    Schädliche Gewinne bei gemeinnützigen MVZ

    von StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. (FH) Michael Haubrich, München

    | Zum 31.12.14 befanden sich 38 % der MVZ in der Trägerschaft von Krankenhäusern, die so an der ambulanten Versorgung von Kassenpatienten teilhaben wollen. Steuerbegünstigte Krankenhäuser gründen meist steuerbegünstigte MVZ als gemeinnützige GmbH (gGmbH). Die Gewinne sind wegen der Förderung der Wohlfahrtspflege körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei. Eine aktuelle Änderung des Anwendungserlasses zu Abgabenordnung setzt der Gewinnerzielung in gemeinnützigen MVZ jedoch enge Schranken. Zu hohe Gewinne sind voll steuerpflichtig und es droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. |

    1. Gemeinnützigkeit eines MVZ

    Die Gemeinnützigkeit eines MVZ erfordert es, die maßgebenden Vorschriften in §§ 51 ff. AO einzuhalten. In der Regel fördern gemeinnützige MVZ laut Satzung das öffentliche Gesundheitswesen, die öffentliche Gesundheitspflege und das Wohlfahrtswesen. Wenn die verbindlichen Vorgaben zur Satzung nach § 60 AO bzw. nach der Mustersatzung (Anl. 1 zu § 60 AO) eingehalten sind, wird die MVZ gGmbH vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.

     

    Die Gewinne sind aber nur dann körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei, wenn das MVZ die Voraussetzungen für einen steuerfreien Zweckbetrieb (§§ 65 ff. AO) erfüllt. Sonst würde es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handeln. Mehrere Vorschriften sind zu beachten: