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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Steuerfalle häusliches Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie

    von StB Catrin Stockhausen, Korbach

    | Grundsätzlich lohnt sich steuerlich ein Arbeitszimmer auch bei Freiberuflern. Freiberufler sollten allerdings darauf verzichten, das Arbeitszimmer ins Betriebsvermögen zu nehmen. Und selbst beim Arbeitszimmer im Privatvermögen können sie vor der Versteuerung stiller Reserven bei Verkauf der Immobilie oder Nutzungsänderung nicht unbedingt sicher sein. |

    1. Grundlegendes

    Wird ein zivilrechtlich einheitliches Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils durch Vermietung zu fremden Wohnzwecken oder teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bilden die einzelnen Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich selbstständige Wirtschaftsgüter und sind gesondert zu behandeln, und zwar als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder als notwendiges Privatvermögen (BFH 26.11.73, GrS 5/71, BStBl II 74, 132). Eine weitere Differenzierung ist unzulässig (BFH 29.9.94, III R 80/92, BStBl II 95, 72) Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Größenverhältnis der für den einen oder anderen Zweck eingesetzten Nutzflächen vorzunehmen (vgl. Heinicke in: Schmidt, EStG, 36. Aufl., § 4 Rz. 194).

     

    1.1 Zuordnung zu Betriebs- oder Privatvermögen

    Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen. In welchem Umfang der Grund und Boden anteilig zum Betriebsvermögen gehört, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu ermitteln.