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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei Betriebsaufspaltung und Nießbrauchsvorbehalt

    von RA Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Es ist mit Blick auf die jüngere BFH-Rechtsprechung fraglich geworden, ob bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gegen Nießbrauch künftig noch § 6 Abs. 3 EStG anwendbar sein wird. Der Beitrag befasst sich daher mit gestalterischen Alternativen zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Nießbrauchsvorbehalt. Ausgangspunkt ist eine familiäre Vermögensnachfolge, die durch den Umstand einer Betriebsaufspaltung auch nicht gerade einfacher wird. |

    1. Problemstellung

    Erfolgt die Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts und wird der neue Gesellschafter Mitunternehmer, steht der Nießbrauchsvorbehalt der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen (so BMF 20.11.19, IV C 6 ‒ S 2241/15/10003, BStBl I 19, 1291, Rz. 7). Denn der vorbehaltene Nießbrauch ist keine Gegenleistung im ertragsteuerlichen Sinn für die Übertragung, sodass insoweit keine Realisierung stiller Reserven droht. Ertragsteuerlich begünstigt ist aber nur der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit auf den Nachfolger und nicht die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, worin ertragsteuerlich eine Entnahme liegt. Daran ändert auch nichts, dass der BFH (25.1.17, X R 59/14, BStBl II 19, 730) entschieden hatte, dass die Übertragung eines gewerblichen Einzelunternehmens (!) unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, der dem Übertragenden die Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit erlaubt, der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG entgegensteht. Die Entscheidung ist auf die Übertragung von Mitunternehmeranteilen nicht anwendbar. Diese Sicht ist jedoch mit Blick auf die neuere BFH-Rechtsprechung (BFH 19.7.18, IV R 10/17) zweifelhaft geworden (Stichwort: „Verdoppelung der Mitunternehmerstellung“).

     

    • Sachverhalt

    Die ABC Radiologie und Nuklearmedizin GmbH betreibt ihre Gewerbe auf einem Grundstück der ABC-GbR. Das der GmbH vermietete Grundstück ist für deren Tätigkeit funktional wesentlich. An GmbH und GbR sind beteiligt: A zu 60 % sowie B und C zu je 20 %. A möchte demnächst aus Altersgründen aus beiden Gesellschaften ausscheiden. Die anteiligen Mieterträge sollen A als Teil der Altersvorsorge weiter zufließen. B (Kind von A) soll die Anteile von A an GmbH und GbR übernehmen, um die Geschäfte der Gesellschaften langfristig fortzuführen.