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  • · Fachbeitrag · Mustervertrag (Kommentierung)

    Übernahme eines Anteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft

    von RAin Mareike Piltz und RA Lars Spiller, Nürnberg

    | Dieser Beitrag erläutert ausgewählte Regelungen eines Vertrags über den Erwerb eines Anteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Formulierungen nur um Mustertexte handelt, die an die Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen sind. Dies gilt auch für das vollständige Vertragsmuster, das im Online-Service von PFB zum Herunterladen bereitsteht. |

    1. Vorbemerkung

    Die Vorbemerkung zum Vertrag hat erläuternde und klarstellende Wirkung. Da sie besonders im Falle von Auseinandersetzungen zwischen den Parteien Anhaltspunkt dafür sein kann, was von den Parteien juristisch gewollt war, ist sie unerlässlich. Sie sollte daher mindestens die Vorgeschichten der BAG sowie des Übernehmenden enthalten und die wirtschaftlichen Vorstellungen der Parteien darstellen. Hier muss im Speziellen, nach Inkrafttreten des VÄndG, der weitere Standort der BAG aufgeführt werden. Außerdem wird explizit darauf hingewiesen, dass die BAG in ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) umgewandelt werden soll.

    2. Regelungsgegenstand

    § 1 regelt, was vom Veräußerer an den Erwerber übertragen wird. Bei der Formulierung des Kaufgegenstands ist es dringend erforderlich, dass exakt beschrieben wird, wie sich der Anteil, der vom Erwerber übernommen wird, gestaltet. In § 1 Abs. 3 wird die Übertragung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht. Dies ist notwendig, da der Vertrag nur wirksam sein soll, wenn der Erwerber auch tatsächlich als Vertragsarzt zugelassen wird. Sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Rechtsgeschäft werden von dieser Bedingung abhängig gemacht. Statt der aufschiebenden Bedingung hätte ebenso auch ein Rücktrittsrecht zugunsten des Erwerbers und/oder des Veräußerers vereinbart werden können, um die Parteien für den Fall abzusichern, dass der Erwerber von der zuständigen KV nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird.