· Fachbeitrag · Podologen
Selbstindizierte Behandlungen sind nicht umsatzsteuerfrei
von RiFG Dr. Axel Leonard, Wallenhorst
| Der Podologe zählt zu den Gesundheitsfachberufen, bei denen die Umsatzsteuerfreiheit der Behandlungen davon abhängt, dass im Einzelfall eine ärztliche Verordnung (Kassen- oder Privatrezept) vorliegt (BMF 19.6.12, BStBl I 12, 682). Das FG Schleswig-Holstein (5.2.14, 4 K 75/12, PFB 14, 144 ) nahm hieran Anstoß und entschied, dass podologische Leistungen auch ohne ärztliche Verordnung steuerbefreit sein können - nicht so der BFH (1.10.14, XI R 13/14, PFB online, Nachricht vom 4.2.15 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin (GbR) betreibt medizinische Fußpflege durch zwei zugelassene Podologinnen. Die Behandlungen erfolgten teilweise auf der Grundlage von ärztlichen Verordnungen und teilweise ohne eine entsprechende Verordnung. Behandlungen ohne ärztliche Verordnung behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig. Demgegenüber verwies die Klägerin darauf, dass auch diesen Behandlungen Vorerkrankungen der jeweiligen Personen (Bluter, Chemotherapie, Diabetes, Durchblutungsstörungen, Nagelpilz, Hühneraugen, etc.) zugrunde gelegen hätten.
Das FG gab der Klage statt. Die podologischen Behandlungen seien trotz fehlender ärztlicher Verordnung als steuerfrei anzusehen. Podologische Behandlungen seien nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie der therapeutischen Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten dienten. Auf der Grundlage eines von der Klägerin eingereichten ärztlichen Privatgutachtens sowie der vorgelegten Unterlagen zu den Vorerkrankungen der Patienten (Patientenkartei) sah das FG den therapeutischen Zweck der Behandlungen als ausreichend belegt an.
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