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  • · Fachbeitrag · Praxisnachfolge

    Fortführung der Praxis nach Tod des Freiberuflers

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | In der Beratungspraxis kommt es vor, dass ein Freiberufler unerwartet verstirbt und seine Erben nicht selbst die Qualifikation eines Freiberuflers aufweisen. Hier kann es zu unerwünschten steuerlichen Folgen (z.B. einer Gewerbesteuerpflicht) kommen, z.B. wenn die Witwe eines verstorbenen Arztes die Praxis bis zur Veräußerung fortführt und im Anschluss veräußert. Nachfolgend werden die - aus steuerlicher Sicht - wichtigsten Fallstricke erörtert. |

    1. Problem und Folgen bei Tod eines Freiberuflers

    Nach der Rechtsprechung des BFH führt die Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit mit dem Tode des Freiberuflers nicht dazu, dass das der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit dienende Betriebsvermögen in das Privatvermögen des oder der Erben übergeht (BFH 19.5.81, VIII R 143/78, BStBl II 81, 665). Mit dem Tode des Erblassers tritt der Erbe/treten die Erben an die Stelle des Verstorbenen (Fußstapfengedanke) und wird (Mit-)Inhaber (Mitunternehmer) des Betriebs (Beschluss des Großen Senats zur Erbauseinandersetzung BFH 5.7.90 GrS 2/89, BStBl II 90, 837). Dies gilt für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche sowie für freiberufliche Betriebe gleichermaßen. Insoweit ist fraglich, welche Gestaltungsmöglichkeiten der berufsfremde Erbe hat.

    2. Abgrenzung Betriebsaufgabe und Betriebsfortführung

    Wird der Betrieb eingestellt und eine Aufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt, bedarf es keiner Abgrenzung zur Betriebsunterbrechung, bei der ein ruhender - nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegender - Betrieb vorliegt. Anders ist dies, wenn eine Betriebsaufgabe nicht explizit erklärt wird. In diesem Zusammenhang ist die mit Wirkung zum 4.11.11 neu eingefügte Vorschrift des § 16 Abs. 3b EStG zu beachten.