· Fachbeitrag · Praxisveräußerung
Über 100 % Steuererstattung durch geschickte Gestaltung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Bei einer Praxisveräußerung werden die stillen Reserven aufgedeckt und es kommt zu einem hohen Veräußerungsgewinn. Gleiches gilt, wenn Anteile an einer Mitunternehmerschaft (z. B. BAG) veräußert werden. Um die Steuerbelastung abzufedern, gibt es neben einem persönlichen Freibetrag auch steuersatzbezogene Begünstigungen. Doch was in der Praxis oft unberücksichtigt bleibt: Durch geschickt getätigte Ausgaben kann zusätzlich eine über 100 % der Ausgabe liegende Steuerersparnis generiert werden. Der Beitrag stellt die Begünstigungen für die Praxisveräußerung vor. |
1. Die drei Begünstigungen bei der Praxisveräußerung
Veräußert der Inhaber seine Praxis an seinen Nachfolger, so handelt es sich typischerweise um einen Vorgang i. S. d. § 16 EStG. Das bedeutet, dass der ehemalige Inhaber den Veräußerungsgewinn zu ermitteln hat. Das geschieht gemäß § 16 Abs. 2 EStG, in dem er vom Kaufpreis die Veräußerungskosten und den Wert des Betriebsvermögens (Buchwert) abzieht. Der Gewinn unterliegt grundsätzlich der regulären Besteuerung. Jedoch lässt sich die Belastung durch
- 1. einen Freibetrag i. H. v. bis zu 45.000 EUR (§ 16 Abs. 4 EStG),
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