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  • · Fachbeitrag · Realteilung

    Wen treffen die Folgen der dreijährigen Sperrfristverletzung nach der Realteilung einer BAG?

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Veräußert ein Realteiler innerhalb der Sperrfrist sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen, die er zuvor in seine Einzelpraxis übernommen hatte, entsteht auf der Ebene der realgeteilten Personengesellschaft gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 EStG ein Veräußerungsgewinn. Dieser aus der Sperrfristverletzung resultierende Gewinn ist, wenn der Realteiler seinen gesamten Betrieb veräußert, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, gemäß § 16 Abs. 3 S. 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen (BFH 23.11.21, VIII R 14/19). |

    1. Hintergrund

    Der Begriff der Realteilung ist zivil- und ertragsteuerlich gesetzlich nicht definiert. Ertragsteuerlich wird die Realteilung als Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter Mitunternehmern verstanden, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt (BFH 11.4.13, III R 32/12).

     

    Abzugrenzen ist dabei die „echte“ Realteilung, also die vollständige Auflösung einer Gesellschaft unter Mitnahme von Betriebsvermögen, sowie die „unechte“ Realteilung, bei der es durch das Ausscheiden eines Gesellschafters lediglich zur Aufgabe eines Mitunternehmeranteils gegen Mitnahme von Betriebsvermögen kommt (BFH 16.3.17, IV R 31/14). Da es in der Regel schwierig ist, ein Unternehmen so zu teilen, dass die von dem Gesellschafter mitgenommenen Wirtschaftsgüter dem tatsächlichen Wert seines Anteils entsprechen, kommt es in der Regel zu einer Ausgleichszahlung (Spitzenausgleich). Dieser Spitzenausgleich schließt die steuerneutrale Realteilung nicht aus, führt aber zu einem Veräußerungsgewinn.