· Fachbeitrag · Ruhestand
Rente aus Versorgungswerk ist keine Folgerente zur gesetzlichen Rente
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Bezieht ein Freiberufler zunächst eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einige Zeit später eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, liegen zwei eigenständige Renten vor, für die jeweils gesondert der Besteuerungsanteil zu ermitteln ist. Die Rente aus dem Versorgungswerk ist keine Folgerente zur gesetzlichen Rente, sodass bei dem späteren Bezug der höhere Besteuerungsanteil anzuwenden ist (FG Hamburg 12.5.22, 5 K 46/21). |
1. Sachverhalt
Der Kläger war als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig. Zunächst zahlte er Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem der Kläger später zum vereidigten Buchprüfer bestellt wurde, trat er in das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer ein. Von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde er ab dem Beitritt zum Versorgungswerk befreit.
Seit April 2012 wurde dem Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Er war im Jahr des Rentenbeginns 65 Jahre alt, sodass seine Renteneinkünfte einem Besteuerungsanteil von 64 % unterlagen. Ebenfalls ab dem Überschreiten der Altersgrenze im Jahr 2012 hätte es dem Kläger freigestanden, auch die Rente aus dem Versorgungswerk in Anspruch zu nehmen. Er entschied sich jedoch, einen späteren Rentenbeginn zu wählen und in der Zwischenzeit weitere Beiträge zu leisten, wodurch sich die Rente, die er ab März 2017 in Anspruch nahm, auf Dauer erhöhte.
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