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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Die Förderung selbstständiger Künstler und künstlernaher Berufe nach dem KSVG

    von Dietmar Marburger, Geislingen/Steige

    | Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbstständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbstständige. Das ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung wird die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft anerkannt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderung. |

    1. Die Künstlersozialkasse im Überblick

    Die Künstlersozialkasse (KSK) ist ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Diese sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG, 27.7.81, BGBl 81 I, 705; zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.20, BGBl I 20, 2112) dafür, dass selbstständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Die KSK ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie koordiniert die Beitragsabführung für ihre Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.

     

    Selbstständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Dieser ist im SGB V ‒ Gesetzliche Krankenversicherung ‒ geregelt. Die Freiberufler müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen. Die KSK stockt die Beträge auf. Dies tut dies aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 %), die Kunst und Publizistik verwerten. Welchen Monatsbeitrag ein Künstler/Publizist an die KSK zahlt, hängt von der Höhe seines Arbeitseinkommens ab. Wenn dieses nicht über der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 EUR jährlich liegt, kann die KSK im Regelfall nicht genutzt werden (Ausnahme: Berufsanfänger).