· Fachbeitrag · Steuerfalle
Spekulationsgewinn bei Trennung und Immobilienverkauf?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Jedes Jahr trennen sich unzählige Paare und geschlossene Ehen werden geschieden. Befand sich zuvor eine Immobilie im gemeinsamen Besitz der Partner, wird diese regelmäßig veräußert. Doch Vorsicht: Wie das FG München jüngst entschied, kann hieraus eine Steuerfalle entstehen! Ist ein Partner bereits im Jahr vor der Veräußerung ausgezogen, kann der Verkauf seines Anteils nämlich als Spekulationsgewinn i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sein. |
1. Das Problem
Ehemann und Ehefrau sind gemeinsame Eigentümer einer in 2008 erworbenen Immobilie. Diese nutzten sie zunächst zu eigenen Wohnzwecken mit ihrem in 2007 geborenen Sohn. Aufgrund von Trennung und beabsichtigter Scheidung zog der Ehemann im Jahr 2015 aus. Die Scheidung erfolgte im Sommer 2017. Während der Scheidungsfolgenvereinbarung drohte die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung der Immobilie, sollte der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht an sie veräußern. Daraufhin veräußerte der Ehemann noch im Jahr 2017 seinen Miteigentumsanteil an die Ehefrau.
Problematisch an diesem typischen Praxisfall war, ob die Veräußerung des Miteigentumsanteils als Spekulationsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig ist. Dies sah das FA als gegeben an. Der geschiedene Ehemann vertrat hingegen die Auffassung, dass er seinen Miteigentumsanteil in den Jahren 2015 bis 2017 seinem minderjährigen Sohn (neun Jahre alt) zur Nutzung überlassen habe und deshalb keine Steuerpflicht bestehe (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Zudem sei er aufgrund der angedrohten Zwangsversteigerung zur Veräußerung gezwungen worden, sodass alleine deshalb keine Steuerpflicht vorliege. Der eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
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