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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Verlagerung privater Schulden in den steuerlich abzugsfähigen Bereich

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH ist nunmehr geklärt, dass die Vermögenseinbringung gegen Übernahme von privaten Verbindlichkeiten in eine aus nahen Angehörigen bestehende vermögensverwaltende GbR keinen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO darstellt ( BFH 18.10.11, IX R 15/11, Abruf-Nr. 114096 ). In geeigneten Fällen kann somit neues Abschreibungspotenzial gewonnen und der Schuldzinsenabzug eröffnet werden. |

    1. Sachverhalt

    Ein Ehepaar hatte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (GbR) gegründet. Der Ehemann war mit 10 % beteiligt, die Ehefrau mit 90 %. Dafür dass der Ehemann sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR einbrachte, übernahm die GbR nicht nur die Darlehen für das Mehrfamilienhaus, sondern auch zwei Darlehen, die der Ehemann zur Finanzierung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte. Das FG wollte den Abzug der Schuldzinsen der beiden Darlehen nicht zulassen, weil privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert worden seien (Gestaltungsmissbrauch). Konsequenterweise versagte es auch die AfA, die mit der Übernahme dieser Darlehen als Anschaffungskosten resultierte.

    2. Steuerliche Beurteilung

    Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft werden die Vermögensgegenstände den Gesellschaftern entsprechend deren Beteiligungsquote zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). In Höhe von 10 %, zu denen der Ehemann am Vermietungsobjekt beteiligt bleibt, liegt folglich weder eine Veräußerung noch eine Anschaffung vor. Insoweit bleiben die Abschreibung und der Schuldzinsenabzug für den Ehemann unverändert. Seine anteiligen Einkünfte werden ihm nun aber über die Feststellungserklärung der GbR zugerechnet.