· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
Neue Anforderungen für die Selbstanzeigeberatung bei Heilberuflern
von RAin StBin Hülya Dönmez, FAfSteuerR, Augsburg, www.e-h-k.de
Nur wenige Jahre nach den Änderungen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2011 wurden die Vorschriften der Selbstanzeige mit Wirkung ab dem 1.1.15 nochmals verschärft. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige sowie das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen. Der Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen der Verschärfungen auf die Selbstanzeigeberatung und geht auf die Besonderheiten bei Heilberuflern ein.
1. Die „goldene Brücke“
Die Selbstanzeige kann als einzigartig im Strafrecht bezeichnet werden. Denn trotz Vollendung und Beendigung einer Straftat, kann der Täter nach einer wirksamen Selbstanzeige völlige Straffreiheit erlangen. Selbstverständlich hat der Staat hierbei nicht ganz uneigennützige fiskalpolitische Gründe. Im Zusammenhang mit den Selbstanzeigen wird oftmals die Metapher „der goldenen Brücke in die Steuerehrlichkeit“ benutzt. Für den Fiskus stimmt das auf jeden Fall, denn laut einer Umfrage bei den Finanzministerien der Lnänder erzielte der Staat durch die Selbstanzeigen bisher ca. 4,3 Mrd. Mehreinnahmen.
PRAXISHINWEIS | Das Geschäft mit den Selbstanzeigen ist für den Steuerberater oder Rechtsanwalt sicherlich lukrativ, dennoch sollten die damit verbundenen Haftungsrisiken nicht unterschätzt werden, insbesondere da es sich bei dem, mit dem Mandanten geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag handelt und somit der Erfolg, mithin die strafbefreiende Wirkung geschuldet ist. |
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