· Nachricht · Umsatzsteuer
Die Optionsmöglichkeit bei der Kleinunternehmerregelung
| Unternehmern, die nur Umsätze in geringem Umfang ausführen, gewährt das UStG eine Erleichterung vor. Bei ihnen wird die für die ausgeführten Umsätze geschuldete Steuer nicht erhoben. Da diese Regelung nicht nur Vorteile hat, bietet § 19 Abs. 2 UStG die Option, auf die Anwendung zu verzichten. Der Unternehmer unterliegt dann - bindend für fünf Jahre - der Regelbesteuerung, kann den Vorsteuerabzug geltend machen und Rechnungen mit Umsatzsteuer erteilen. |
1. Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung
Damit sich kein Steuerausfall ergibt, darf der Kleinunternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Der Kleinunternehmer ist darüber hinaus vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Diese an sich günstige Regelung kann für den Unternehmer zu einem Nachteil führen, wenn er vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen könnte. Hier macht der Steuerausweis die Leistungen des Kleinunternehmers nicht weniger attraktiv für seinen Kunden, er selbst erwirbt aber das Recht zum Vorsteuerabzug. Sinnvoll kann ein Verzicht auch dann sein, wenn der Kleinunternehmer am Beginn seiner Tätigkeit in größerem Umfang Anschaffungen tätigt. Wer allerdings wie z. B. Ärzte und Zahnärzte eine Klientel hat, die selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dem bringt die Option in aller Regel nichts.
PRAXISHINWEIS | Auch ein Kleinunternehmer ist verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben (§ 18 Abs. 3 i.V. mit § 149 Abs. 1 S. 1 AO). |
2. (Konkludenter) Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Der Verzicht muss dem FA gegenüber erklärt werden. Die Verzichtserklärung kann auch konkludent abgegeben werden. Reicht ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein, in der er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet, kann darin regelmäßig eine Option zur Regelbesteuerung gesehen werden (BFH 9.7.03, V R 29/02, BStBl II 03, 904). Der Verzicht auf die Nichterhebung der Steuer muss sich aber auf alle Tätigkeiten des Unternehmens beziehen. Eine nur für einen Unternehmensteil erklärte Optionserklärung ist unwirksam (BFH 24.7.13, XI R 31/12).
PRAXISHINWEIS | Entscheidend für die Optionserklärung ist nicht der Wille des Erklärenden (Unternehmers), sondern wie sein Verhalten vom Erklärungsempfänger (FA) aufgefasst und verstanden werden durfte. Im Zweifel muss das FA beim Unternehmer nachfragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Dies ist insbesondere wegen der fünfjährigen Bindungswirkung (§ 19 Abs. 2 S. 2 UStG) angezeigt. Bleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden. Der Unternehmer sollte daher durch eine klare und eindeutige Erklärungen unmissverständlich seinen Verzicht ausdrücken. |
Weiterführende Hinweise
- Kleinunternehmer - Welche Umsatzgrenze gilt laut Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr, wenn Umsätze erst im Folgejahr anfallen? (PFB Nachricht vom 20.6.17)
- Umsatzsteuer - Für wen lohnt sich die Kleinunternehmer-Regelung? (PFB Nachricht vom 2.6.17)
- Umsatzsteuer - Berechnung des maßgeblichen Umsatzes für die Kleinunternehmerregelung (PFB Nachricht vom 2.6.17)
- Umsatzsteuer - Die Umsatzgrenzen bei der Kleinunternehmerregelung (PFB Nachricht vom 2.6.17)
- Umsatzsteuer - Die Kleinunternehmer-Regelung als Rettungsanker für Heilberufler (PFB Nachricht vom 31.5.17)
- Ärzte als Kleinunternehmer (Leonard, PFB 13, 299)
- Zur Wirksamkeit der Optionserklärung beim Kleinunternehmer (Leonard, PFB 14, 31 und PFB Nachricht vom 4.12.13)