· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die (verlängerte) Lagerung eingefrorener Eizellen durch einen Arzt als umsatzsteuerfreie Leistung
von RiFG Dr. Axel Leonard, Wallenhorst
| Die Finanzgerichte sind nicht zu beneiden. Sie sind in jüngerer Zeit oftmals als verhinderte Mediziner unterwegs. So hatten sie bereits darüber zu entscheiden, ob Schönheitsoperationen oder Bleaching als Heilbehandlungen anzuerkennen sind. Nunmehr hatte der BFH über die Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung zu entscheiden ( BFH 29.7.15, XI R 23/13 ). |
1. Wiederholte Einlagerung nach konkreter Diagnose
Die Klägerin betrieb eine Arztpraxis, in der künstliche Befruchtungen durchgeführt wurden. Dazu wurden zunächst der Patientin Eizellen entnommen. Diese Eizellen (regelmäßig nicht mehr als fünf) wurden befruchtet, anschließend in flüssigem Stickstoff bei -196°C eingefroren (kryokonserviert) und gelagert. Das Einfrieren und die Lagerung erfolgten nur für eigene Patienten mit der Diagnose „Unfruchtbarkeit“, d.h. wenn bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner eine organisch bedingte Sterilität vorlag.
Die Ärztin schuldete laut Vertrag mit den Patienten die Aufbereitung der Eizellen für das Einfrieren, das Einfrieren selbst und die erstmalige Lagerung für die Dauer von zwei Jahren (erstmalige Konservierung).
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