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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Müssen Apotheken Umsatzsteuer auf abgetretene und ausgefallene Forderungen zahlen?

    | Zahlreiche Apotheken bedienen sich privater Verrechnungsstellen, die die Abrechnung der eingelösten Rezepte mit den Krankenkassen vornehmen. Im Jahre 2020 hat ein Abrechnungsdienstleister für Apotheken Insolvenz angemeldet und seine Zahlungen eingestellt. Soweit die betroffenen Apotheken nicht ausnahmsweise Aussonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen konnten, haben sie zum Teil sehr hohe Forderungsausfälle zu beklagen. Müssen die Apotheken aber auch die Umsatzsteuer auf diese Forderungen abführen oder besteht eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG? |

     

    Das FG Baden-Württemberg (31.3.22, 1 K 2073/21; Rev. BFH XI R 15/22) verneint eine Berichtigungsmöglichkeit; denn die Leistungen waren von den Apotheken erbracht worden und die Krankenkassen als umsatzsteuerliche Leistungsempfänger hatten ihrerseits gezahlt. Die Entgelte der Krankenkassen waren auch umsatzsteuerlich von den Apotheken vereinnahmt worden. Die Verrechnungsstelle hatte die Entgelte für die Apotheken eingezogen, aber insolvenzbedingt nicht mehr weitergeleitet. Dass die Apotheken die Forderungen abgetreten hatten, hat keinen Einfluss auf diesen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch.

     

    PRAXISTIPP | Steuerpflichtige sollten sich in Streitfällen auf das anhängige Verfahren berufen und ein Ruhen ihres eigenen Rechtsbehelfsverfahrens beantragen. Soweit ersichtlich gewähren die FÄ allerdings keine Aussetzung der Vollziehung. Dem Vernehmen nach ist die Linie der FÄ sowohl in der materiell-rechtlichen Frage als auch hinsichtlich der Versagung der Aussetzung der Vollziehung bundeseinheitlich abgestimmt. Auch eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO wird ‒ soweit ersichtlich ‒ bundeseinheitlich abgelehnt. Die FÄ stützen sich aktuell neben dem erwähnten Urteil des FG Baden-Württemberg auch auf ein Urteil des BFH (12.2.15, V R 38/13), wonach ein Unternehmer, der eine Leistung erbringt, diese auch dann zu versteuern hat, wenn er seinen Anspruch auf die Gegenleistung abgetreten hat. Auf den Rechtsgrund der Abtretung kommt es dabei nicht an.

     
    Quelle: ID 48532626