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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerpflicht für die physiotherapeutische Anschlussbehandlung?

    von StB Dipl.-Volksw. Jürgen Derlath, Münster

    | Trägt der Kunde Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose selbst, dann waren die Kosten dafür bislang von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings wird diese Rechtsauffassung von der Finanzverwaltung künftig nicht mehr vertreten (FinMin NRW 4.7.11, S 7170 - 26 - V A 4, s.a. OFD Frankfurt/M 26.7.11, S 7170 A - 89 - St 112 ; BayLfSt 25.10.2011, S 7170.1.1-10/51 St33; FinMin Schleswig-Holstein 17.6.11, VI 358 - S 7170 - 111). Der Beitrag geht auf Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten ein. |

    1. Umsatzsteuerfreiheit physiotherapeutischer Leistungen

    Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die in Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (z.B. Ergotherapeuten oder Logopäden) ausgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit.

     

    1.1 Heilbehandlung

    Nach der EuGH-Definition umfasst der Begriff der steuerfreien Heilbehandlungen solche Leistungen, mit denen mittels Diagnose und Behandlung Krankheiten oder sonstige Gesundheitsstörungen erkannt, gelindert oder geheilt werden, die also mit einem medizinisch-therapeutischen Ziel unternommen werden (vgl. A. 4.14.4 Abs. 4 UStAE). Hierunter können grundsätzlich auch Prophylaxeleistungen fallen, wenn sie individuell krankheitsbildspezifisch sind und nicht nur der Allgemeinprävention ohne spezifischen Krankheitsbezug dienen. Als steuerbegünstigt gelten dabei demnach nur solche Maßnahmen, die konkret und unmittelbar bzw. vorrangig ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen: