Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Überlassung von Räumen, Geräten und Personal
von StB Catrin Stockhausen, Korbach
| Der Beitrag behandelt u. a. ambulante Anästhesie- bzw. OP-Zentren, Apparate- und Praxisgemeinschaften und geht dabei auch auf die Problematik der Kostenerstattung ein. |
1. Ambulante Anästhesiezentren/OP-Zentren
Operiert wird nicht nur in Krankenhäusern und Arztpraxen, sondern auch in ambulanten Anästhesie- oder OP-Zentren. Dort stehen dem Operateur Räume, Geräte und Personal zur Verfügung. Wenn die OP selbst medizinisch indiziert ist, ist es dann nicht vielleicht auch diese Zurverfügungstellung? In einer Entscheidung, die allerdings noch zu § 4 Nr. 14 UStG a. F. erging, beurteilte der BFH (18.3.15, XI R 15/11, PFB online 24.6.15) den Fall einer Anästhesistin, die anderen Ärzten OP-Räume und Ausstattung für ambulante Operationen, an denen sie selbst mitwirkte, zur Verfügung stellte. Als Gegenleistung erhielt sie vom Operateur einen Anteil der Vergütung der Krankenkasse.
Der BFH hielt zunächst fest, dass die - reine - Überlassung von Räumen mangels therapeutischen Zwecks keine steuerbefreite Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 S. 1 UStG a.F.) sei. Es lasse sich auch keine Analogie zur laborärztlichen Tätigkeit (Teil eines therapeutischen Gesamtkonzepts) ziehen.
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