· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG)
von StB Catrin Stockhausen, Korbach
| Mit § 4 Nr. 25 UStG setzt der Gesetzgeber die Vorgaben des EU-Rechts um (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, h, i, m, n und o MwStSystRL i.V. mit Art. 133 und 134 MwStSystRL). Zudem werden sozial- und familienpolitische Ziele verfolgt. § 4 Nr. 25 UStG ist insbesondere durch seine komplexe Verzahnung mit dem Sozialrecht eine in der Praxis schwer zu handhabende Norm, die mit diesem Beitrag erläutert werden soll. Ein Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf den Subunternehmern (gewerbliche Unternehmen und Privatpersonen), die im Rahmen der freien Jugendhilfe tätig sind. |
1. Befreite Leistungserbringer der Kinder- und Jugendhilfe
Das Kinder- und Jugendhilferecht kennt die örtlichen und die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und „andere Einrichtungen mit sozialem Charakter“ i.S. des EU-Rechts.
1.1. Öffentliche Träger
Örtliche Träger sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Überörtlicher Träger ist das Bundesland (§ 69 SGB VIII).
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