· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht der Leistungen von Physiotherapeuten und ähnlichen Gesundheitsfachberufen
von StB Thomas Ketteler-Eising, www.laufmich.de, Köln
| Bereits schon einmal befasste sich ein Beitrag ( PFB 11, 329 ) mit der Verschärfung der Finanzverwaltungsauffassung in Bezug auf die Umsatzsteuerfreiheit für physiotherapeutische Leistungen. Besprechungsgrundlage waren Verfügungen diverser Finanzministerien der Länder sowie der OFD Frankfurt/M. Nun hat sich das BMF (19.6.12, IV D 3 - S 7170/10/10012 ) zu diesem Thema geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass angepasst. Dieser Beitrag zeigt die Möglichkeiten und Grenzen unter der nunmehr bundeseinheitlichen Regelung auf. |
1. Hintergrund
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, die im Rahmen der Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.
1.1 Befähigungsnachweis und Heilbehandlungsleistungen
Erste Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist damit, dass der Leistungserbringer die Befähigung zur Ausübung einer heilberuflichen Tätigkeit besitzt. Unter welchen Voraussetzungen Angehörige von im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Berufsgruppen diese Befähigung aufweisen, ist in A 4.14.4 des UStAE - aus Sicht der Finanzverwaltung - ausführlich festgelegt. Zudem sind Leistungen nur steuerfrei, wenn es sich um Heilbehandlungen handelt. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH sind Heilbehandlungen Tätigkeiten, die dem Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen dienen. Das therapeutische Ziel muss bei der Behandlung im Vordergrund stehen. Damit fallen Maßnahmen, die lediglich der Kosmetik oder der Steigerung des Wohlbefindens dienen („Wellness“) ebenso wenig unter Heilbehandlungen im Sinne dieser Vorschrift wie Maßnahmen zur allgemeinen Gesundheitsförderung (beispielsweise Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V).
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