· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Wem steht der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bei Gründung einer GmbH zu?
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Frühestens ab dem Zeitpunkt des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags steht einer GmbH der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu. Häufig beziehen die Gründer aber schon vorher Leistungen für die zu errichtende GmbH. Wem unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zusteht, hat in der Rechtsprechung eine lange Vorgeschichte. Nun hat auch das BMF zum Thema Stellung bezogen (BMF 12.4.22, III C 2 - S 7300/20/10001 :005). Allerdings sind ‒ wie so oft ‒ damit nicht alle Fragen geklärt. |
1. „Investitionsumsätze“ in der Rechtsprechung
1.1 Der EuGH wollte den Vorsteuerabzug ermöglichen
Ausgangspunkt war folgendes Dilemma: Wer die Gründung einer Kapitalgesellschaft plante, aber noch vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (= Vorgründungsgesellschaft) Eingangsleistungen bezog, durfte die in Rechnung gestellte Vorsteuer grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehen, da noch keine Unternehmereigenschaft vorlag. Andererseits stand der ‒ späteren ‒ GmbH der Vorsteuerabzug nicht zu, da sie die Eingangsleistungen nicht bezogen hatte und üblicherweise auch keine auf ihren Namen ausgestellte Rechnung vorlag.
Der EuGH (29.4.04, C-137/02; EuGH 1.3.12, C-280/10) hielt diese Sichtweise für zu eng: Es verstoße gegen das EU-Recht, wenn weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden. Der EuGH verwendet für entsprechende Eingangsleistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, die Begriffe „Investitionskosten“ und „Investitionsumsätze“.
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