· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Wer eine überhöht ausgewiesene USt berichtigen will, muss die Differenz zuvor erstatten
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Wer mehr als die nach Gesetz geschuldete Umsatzsteuer in Rechnung stellt, der schuldet auch den überhöhten Betrag. Eine spätere Korrektur ist jedoch nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG per Rechnungsberichtigung möglich. Allerdings hat nun der BFH (16.5.18, XI R 28/16) geurteilt, dass es eine ungeschriebene weitere Voraussetzung für eine solche USt-Korrektur beim FA gebe: Der Leistende muss dem Leistungsempfänger vorher den Differenzbetrag erstattet haben. |
1. Die ewige Korrigierbarkeit eines überhöhten Ausweises
Wer als Leistender für seine Leistungen Rechnungen mit USt-Ausweis erstellt, erkennt vielleicht erst Jahre später, dass die Umsatzsteuer zu hoch war (z. B. 19 % statt zutreffend 7 % USt oder fälschlich mit deutscher USt trotz ausländischem Leistungsort). Neben einer rechtlichen Fehleinschätzung von Anfang an kann sich ein überhöhter USt-Ausweis aber auch rückblickend durch eine erst viele Jahre später ergehende Rechtsprechung ergeben. In beiden Fällen gesteht § 14c Abs. 1 S. 2 UStG dem Leistenden eine spätere Korrektur des überhöhten USt-Differenzbetrags zu. Die zu viel abgeführte Umsatzsteuer kann er sich vom FA zurückholen.
Während steuerliche Rechtsfehlerkorrekturen üblicherweise nur nach den Vorschriften und Festsetzungsfristen der Abgabenordnung möglich sind, gilt bei § 14c Abs. 1 UStG für den Leistenden eine zeitlich unbegrenzte („ewige“) Korrekturmöglichkeit, da solche Rechnungskorrekturen nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG für den Leistenden nicht rückwirkend ins Ursprungsjahr, sondern ex nunc erst im Korrekturjahr wirken. Außerdem bleiben Korrekturen für den Leistenden selbst dann möglich, wenn die vom Leistungsempfänger aus dem überhöhten Steuerausweis spiegelbildlich überhöht geltend gemachte Vorsteuer im Ursprungsjahr vom FA verjährungsbedingt nicht mehr rückforderbar ist. Denn § 14c Abs. 1 UStG macht ‒ anders als § 14c Abs. 2 UStG ‒ die USt-Korrektur grundsätzlich (zu Ausnahmen s. u.) nicht davon abhängig, dass das FA die Vorsteuer beim Leistungsempfänger korrigieren kann.
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